Gefahrstoffe
Beschäftigte kommen bei den verschiedensten Berufen in Berührung mit chemischen Stoffen. Ein professioneller Umgang des Unternehmens und das Ergreifen notwendiger Schutzmaßnahen in Bezug auf Gefahrstoffe ist Voraussetzung für sichere Arbeitsweisen und somit essentieller Teil des Arbeitsschutzes.
Was zählt als Gefahrstoff?
Als Gefahrstoff zählen alle Stoffe und Gemische, welche die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten beeinträchtigen können. Es handelt sich um Erzeugnisse mit gefährlichen oder toxischen Eigenschaften, die sowohl zu akuten als auch zu chronischen gesundheitlichen Schäden führen können, die entzündlich, explosionsgefährlich oder in irgendeiner Weise gefährlich für die Umwelt sind. Somit fallen nicht nur Chemikalien darunter, sondern auch Holzstaub, Narkosegase, Ottokraftstoff, Dieselmotoremissionen und vieles mehr. Die genauen Kriterien sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) festgelegt. Diese Verordnung schafft ein europaweites System für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.

Rechtliche Rahmenbedingungen: Gefahrstoffverordnung
In der Gefahrstoffverordnung ist rechtlich festgehalten, zu welchen Maßnahmen der oder die Arbeitgeber*in zum Schutz der Mitarbeitenden beim Umgang mit Gefahrstoffen verpflichtet ist. Es herrscht ein europaweiter Mindeststandart. Entscheidend ist die Gefährdungsbeurteilung: durch sie lässt sich ermitteln, welche Risiken von den Erzeugnissen oder Stoffen ausgeht. Es ist stets zu prüfen, ob risikoärmere Alternativen möglich sind und wie man bestmöglich in welcher Art und Weise mit den Gefahrstoffen umgeht.
Arbeitgeber*innen sind nach § 14 der Gefahrstoffverordnung dazu verpflichtet, die Beschäftigten zu unterweisen und ihnen schriftliche Betriebsanweisungen für den gerechten Umgang zugänglich zu machen. Diese Pflicht kann wegfallen, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung nur ein geringes Risiko ergibt. In dem Fall gelten die Allgemeinen Schutzmaßnahen nach § 8 Gefahrstoffverordnung.
Sind Betriebsanweisungen notwendig, so sind diese stets zu überarbeiten und an die aktuellen Bedingungenim Betrieb anzupassen. Sie müssen zudem folgende Informationen in einer leicht verständlichen Sprache und mit klaren Formulierungen enthalten:
Nennung aller am Arbeitsplatz auftretender Gefahrstoffe
entsprechende Maßnahmen für einen sicheren Umgang (Hygienevorschriften, Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition wie bspw. das Tragen einer speziellen Schutzkleidung etc.)
die zu ergreifenden Maßnahmen, um Notfälle zu vermeiden und beim Auftreten, die richtigen Verhaltensweisen
Es gibt keine genauen rechtlichen formalen Vorgaben, jedoch sollte die Betriebsanweisung übersichtlich, erfassbar und gut verständlich sein. Wichtig ist, dass daraus von den Beschäftigten praktisches Handeln abgeleitet werden kann.
Eine gute und klare Aufklärung und Unterweisung der Mitarbeitenden für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen im Betrieb ist eine sehr wichtige Säule des Arbeitsschutzes.
